Caspar-David-Friedrich-Stipendium 2017

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern schreibt nach Maßgabe des Landesgraduiertenförderungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern (LGFG M-V) vom 20. November 2008 sowie der Landesgraduiertenförderungsverordnung (LGFVO M-V) vom 23. März 2010 vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel

ein Caspar-David-Friedrich-Stipendium

zur Durchführung eines künstlerischen Vorhabens (kein Promotionsvorhaben) an einer der in § 1 Absatz 3 LGFG M-V genannten Hochschulen aus.

Förderbeginn: 01. April 2017                                                                                                                Bewerbungstermin: 29. Januar 2017

Fördervoraussetzungen

Ein Caspar-David-Friedrich-Stipendium zur Durchführung eines künstlerischen Vorhabens kann erhalten, wer

  1. ein Studium an einer Kunsthochschule oder ein vergleichbares Studium abgeschlossen hat,
  2. aufgrund hervorragender Studien- und Prüfungsleistungen besonders qualifiziert zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens erscheint,
  3. ein Vorhaben beabsichtigt, das einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel erwarten lässt, sowie
  4. die Zulassung dieses Vorhabens an einer der in § 1 Absatz 3 LGFG M-V genannten Hochschule nachweisen kann und durch einen Professor dieser Hochschule künstlerisch betreut wird.

Ausschluss der Förderung

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller oder der Stipendiat

  1. für dasselbe Vorhaben bereits eine Förderung von öffentlichen oder privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat,
  2. für ein anderes Vorhaben bereits eine Förderung von öffentlichen Einrichtungen oder von mit öffentlichen Mitteln geförderten privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat,
  3. sich in einem Ausbildungsgang oder in einer beruflichen Einführung befindet, sofern diese Ausbildung nicht zum Zwecke und für die Dauer des Vorhabens unterbrochen ist oder
  4. berufstätig ist, es sei denn, es handelt sich um eine mit der Förderung zu vereinbarende Tätigkeit in geringem Umfang.

 

 

 

Förderkonditionen

Es wird ein monatliches Stipendium in Höhe von 1.000,- € gewährt. Die Bewilligung wird zunächst für ein Jahr gewährt. Bei entsprechenden Voraussetzungen wird ein Familienzuschlag in Höhe von 150,- € für jedes erste Kind und 100,- € für jedes weitere Kind im Monat gezahlt. Ein Anspruch auf Förderungsleistungen besteht nicht.

Bewerbungsunterlagen

Für die Bewerbung ist das Formblatt Antrag auf ein CDF-Stipendium zu verwenden und mit den dort geforderten Unterlagen zu ergänzen.

Die Bewerbungsunterlagen sind einmal ausgedruckt und einmal in elektronischer Form spätestens bis zum 29.01.2016 an die

Universität Greifswald, Philosophische Fakultät, Caspar David Friedrich- Institut, Bahnhofstr. 46/47, 17487 Greifswald

bei Herrn Prof. Michael Soltau, Tel. (03834) 86-3259 (soltau@uni-greifswald.de) einzureichen.

Wichtige Hinweise

Das Vorhaben ist so zu bemessen, dass bei planmäßigem Verlauf eine erfolgreiche Bearbeitung innerhalb des Förderzeitraumes möglich ist.

Es können nur fristgerechte und vollständige Anträge bearbeitet werden.

Das Vergabeverfahren wird zweistufig durchgeführt. Es gliedert sich in ein hochschulinternes Vorverfahren und in das abschließende Vergabeverfahren durch die Vergabekommission. Im Vorverfahren prüfen die entsprechenden Fakultäten der Hochschulen, ob und in welcher Rangfolge die Bewerber/innen der jeweiligen Fakultät die fachlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllen. Die Vergabekommission trifft abschließend fakultäts- und hochschulübergreifend eine Entscheidung über die Vergabe des CDF-Stipendiums. Die abschließende Entscheidung der Vergabekommission wird den Bewerbern/innen nach Abschluss des Vergabeverfahrens schriftlich mitgeteilt.

Eine anderweitige Tätigkeit ist mit der Förderung vereinbar, wenn es eine dem geförderten Vorhaben dienliche, vergütete Mitarbeit in Kunst und Lehre an der Hochschule von bis zu zehn Stunden wöchentlich, oder eine Erwerbstätigkeit von bis zu fünf Stunden wöchentlich ist. Über die Vereinbarkeit anderweitiger Tätigkeit mit dem geförderten Vorhaben entscheidet im Einzelfall die Vergabekommission.