Ausschreibung Caspar-David-Friedrich-Stipendium 2022

A U S S C H R E I B U N G

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern schreibt nach Maßgabe des Landesgraduiertenförderungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern (LGFG M-V) vom 20. November 2008 sowie der Landesgraduiertenförderungsverordnung (LGFVO M-V) vom 23. März 2010 vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel

ein Caspar-David-Friedrich-Stipendium

zur Durchführung eines künstlerischen Vorhabens (kein Promotionsvorhaben) an einer der in § 1 Absatz 3 LGFG M-V genannten Hochschulen aus.

Bewerbungsfrist: 28. Februar 2022 (Ausschlussfrist)
Die Bewerbungen müssen vollständig und fristgerecht eingegangen sein.

 

Bewerbungsunterlagen:
Für die Bewerbung ist das anliegende Formblatt „Antrag auf ein Caspar-David-Friedrich-Stipendium (Landesgraduiertenförderung)“ zu verwenden und um die geforderten Anlagen und Unterlagen zu ergänzen (siehe Downloadbereich unten). Die Bewerbungsunterlagen müssen zweifach in Schriftform und einmal in elektronischer Form bis zum 28.02.2022 (Posteingangsstempel) bei der:

 

Universität Greifswald
Stabsstelle Justitiariat/Wahlamt/Stipendien
z.H. Katrin Purps

Domstraße 11
17489 Greifswald

Telefon:      03834 420-1357
E-Mail:       katrin.purpsuni-greifswaldde   eingegangen sein.

 

Eine Aktualisierung der Bewerbungsunterlagen ist nach dem 28. Februar 2022 nicht mehr möglich.

 

Die Bewerber*innen müssen folgende Fördervoraussetzungen erfüllen:

  1. ein abgeschlossenes Studium an einer Kunsthochschule oder den Abschluss eines vergleichbaren Studiums,
  2. aufgrund hervorragender Studien- und Prüfungsleistungen besonders qualifiziert zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens erscheint,
  3. ein Vorhaben beabsichtigt, das einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel erwarten lässt, sowie
  4. die Zulassung dieses Vorhabens an einer der in § 1 Absatz 3 LGFG M-V genannten Hochschule nachweisen kann und durch einen Professor dieser Hochschule künstlerisch betreut wird.

 

Hinweis zu Nr. 1 der Fördervoraussetzungen: Eine Bewerbung ist bereits im letzten Studienjahr möglich, wenn alle nach der Studien- und Prüfungsordnung zu erbringenden Prüfungsleistungen erbracht worden sind. Anstelle des noch ausstehenden Abschlusszeugnisses ist eine vorläufige Bescheinigung des akademischen Prüfungsamtes der zuständigen Hochschule über die vollständig erbrachten Prüfungsleistungen mit sämtlichen Einzelnoten innerhalb der Bewerbungsfrist einzureichen. Diese Bescheinigung wird Grundlage der Begutachtung. Eine Entscheidung darüber, ob ein Stipendium vergeben werden kann, ist jedoch erst möglich, wenn das Abschlusszeugnis vorliegt.

Hinweis zu Nr. 2 bis 4. der Fördervoraussetzungen: Das geplante künstlerische Vorhaben ist in der Bewerbung sachlich und zeitlich so zu bemessen, dass eine erfolgreiche Bearbeitung innerhalb eines Förderzeitraumes von einem Jahr möglich ist. Ob die Fördervoraussetzungen zu Nr. 2 bis 4. erfüllt sind, wird durch Gutachten beurteilt. Die Gutachten werden von der Hochschule angefordert. Die Bewerber*innen können Gutachter für ihr geplantes Vorhaben vorschlagen. Im Interesse der Gleichbehandlung aller Bewerber werden alle Bewerber*innen gebeten keinen Kontakt zu den Gutachtern aufzunehmen!

Wichtige Hinweise über das Auswahlverfahren:
Das Auswahlverfahren ist zweistufig. Es gliedert sich in ein hochschulinternes Vorverfahren und in das abschließende Vergabeverfahren. Im Vorverfahren prüfen die entsprechenden fachlichen Bereiche in den Hochschulen, ob und in welcher Rangfolge die Bewerber/innen die fachlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllen. Die Vergabekommission trifft abschließend fakultäts- und hochschulübergreifend eine Entscheidung über die Vergabe des CDF-Stipendiums. Diese Entscheidung wird voraussichtlich bis zum Ende des Monats Mai getroffen sein. Die abschließende Entscheidung der Vergabekommission wird den Bewerber*innen nach Abschluss des Vergabeverfahrens schriftlich mitgeteilt.

 

Ausschluss der Förderung:
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller oder der Stipendiat:

  1. für dasselbe Vorhaben bereits eine Förderung von öffentlichen oder privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat,
  2. für ein anderes Vorhaben bereits eine Förderung von öffentlichen Einrichtungen oder von mit öffentlichen Mitteln geförderten privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat,
  3. sich in einem Ausbildungsgang oder in einer beruflichen Einführung befindet, sofern diese Ausbildung nicht zum Zwecke und für die Dauer des Vorhabens unterbrochen ist oder
  4. berufstätig ist, es sei denn, es handelt sich um eine mit der Förderung zu vereinbarende Tätigkeit in geringem Umfang.

 

Hinweis zu Nr. 4. Ausschluss der Förderung: Eine mit der Förderung zu vereinbarende Tätigkeit in geringem Umfang liegt vor, wenn eine dem geförderten Vorhaben dienliche, vergütete Mitarbeit in Kunst und Lehre an der Hochschule von bis zu zehn Stunden wöchentlich, oder eine Erwerbstätigkeit von bis zu fünf Stunden wöchentlich erbracht wird. Gleichwohl entscheidet in jedem Einzelfall über die Vereinbarkeit einer Tätigkeit mit dem künstlerischen Vorhaben die Vergabekommission.

Förderkonditionen:
Ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht. Erfolgreiche Bewerber*innen können ein monatliches Stipendium in Höhe von 1.000,- € erhalten. Es wird für ein Jahr bewilligt. Bei entsprechenden Voraussetzungen wird ein Familienzuschlag in Höhe von 150,- € für jedes erste Kind und 100,- € für jedes weitere Kind im Monat gezahlt.

 

ANLAGEN (Download):